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19.10.2009

Bauplanungsrechtliche Situation in Lünen

Kraftwerksstandort Lünen rechtlich nicht mit Datteln vergleichbar

Aachen/Lünen. Das aktuelle Urteil des OVG Münster zum Standort Datteln und seine Diskussion im Düsseldorfer Landtag werden zukünftige Investitionsentscheidungen in Nordrhein-Westfalen beeinflussen. Davon gehen die Trianel-Juristen aus. Auf das aktuelle Kraftwerksprojekt in Lünen allerdings hat das Urteil keinen Einfluss.

Zentraler Unterschied zwischen den Projekten Datteln und Lünen ist der Fakt, dass für das Kohlekraftwerk Datteln ein neuer Bebauungsplan erstellt wurde, der durch das von einem  betroffenen Bürger beantragte Normenkontrollverfahren nie Bestandskraft erlangte. Dagegen baut Trianel das Kohlekraftwerk Lünen auf Grundlage eines rechts- und bestandskräftigen Bebauungsplanes aus den 80er Jahren.

Zu diesem Zeitpunkt bestand der Landesentwicklungsplan (LEP) noch nicht. Ein Konflikt mit den Festsetzungen des LEP besteht in Lünen nicht. Denn Kraftwerke sind auch dort zulässig, wo eine entsprechende Ausweisung im LEP nicht erfolgt. Auch das OVG Münster weist ausdrücklich darauf hin, dass die Ausweisung eines Kraftwerkstandortes keine Ausschließlichkeitswirkung hat, sondern lediglich ein Angebot darstellt. Die Ausweisung eines Kraftwerkstandortes in Datteln stellte für die Bezirksregierung Arnsberg bei Erteilung des Vorbescheides keinen abwägungsrelevanten Aspekt dar, da sich das Baurecht in Lünen aus dem Bebauungsplan ergibt. Nichts desto weniger setzte sich die Bezirksregierung Arnsberg selbstverständlich im Vorbescheid ausführlich mit der Regionalplanung und dem LEP auseinander.

Obwohl Trianel rechtlich davon nicht tangiert wird, begrüßt das Unternehmen die Überlegungen des Landes, den Landesentwicklungsplan im Bereich Energie zu überarbeiten, um so für Bürger und Investoren größere Rechtssicherheit zu schaffen.


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Ingela Marré

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